Statuten Schutzverband Flugimmissionen Thurgau
08. Mai 2001 (Fassung vom 11. Mai 2004)
| Statuten | Schutzverband Flugimmissionen Thurgau |
| Name und Sitz | Art. 1 |
| Unter dem Namen „Schutzverband Flugimmissionen Thurgau" (sf-tg) besteht mit Sitz am Ort des jeweiligen Präsidiums ein politisch unabhängiger gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. | |
| Zweck | Art. 2 |
| Zweck des sf-tg ist | |
| a) der Schutz der Thurgauer Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm und anderen durch den Flugbetrieb verursachten übermässigen Immissionen unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Gesamtinteressen | |
| b) die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Wohnqualität im Kanton Thurgau. | |
| Zielsetzungen Aufgaben | Art. 3 |
| Die Aufgaben des sf-tg sind: | |
| a) Die Bevölkerung sowie die PolitikerInnen des Kantons Thurgau durch Veranstaltungen, Publikationen und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zu sensibilisieren. | |
| b) Die Plafonierung der vom Flugbetrieb ausgehenden Gesamtbelastungen zu erreichen. | |
| c) Die Tätigkeiten der Flughafenverantwortlichen und deren Benützer (Fluggesellschaften) aufmerksam zu verfolgen und bei Entwicklungen, die gegen Art. 2 dieser Statuten erfolgen, entsprechende Massnahmen, insbesondere Rechtshilfe und Vernehmlassungen zu ergreifen. | |
| Mitgliedschaft | Art. 4 |
| Mitglieder beim Schutzverband Thurgau sind natürliche Personen, Gemeinden und Organisationen, welche den Zweck des Vereins unterstützen. | |
| Aufnahme von Mitgliedern | Art. 5 |
| a) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und gilt ab Bezahlung des Mitgliederbeitrages. | |
| b) Die Aufnahme von Gemeinden und Organisationen erfolgt durch ein Beitrittsgesuch und anschliessendem Beschluss des Vorstandes und gilt ab Bezahlung des Mitgliederbeitrages. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes verweigern. | |
| Erlöschen der Mitgliedschaft | Art. 6 |
| Die Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern, Gemeinden und Organisationen erlischt durch | |
| a) Austritt auf Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. | |
| b) Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Einzelmitglied, eine Gemeinde oder eine Organisation gegen den Vereinszweck bzw. die Statuten verstösst, die Interessen und das Ansehen des sf-tg schädigt oder den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt. Den Betroffenen steht an der nächsten Mitgliederversammlung das Rekursrecht zu. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. | |
| c) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder, Gemeinden oder Organisationen haben auf das Vermögen des sf-tg keinen Anspruch. Für Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. | |
| Organisation | Art. 7 |
| Die Organe des sf-tg Thurgau sind: | |
| a) die Mitgliederversammlung | |
| b) der Vorstand | |
| c) die Kontrollstelle. | |
| Mitglieder- versammlung | Art. 8 |
| Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Einzelmitgliedern, den Vertretungen der Gemeinden bzw. der Organisationen zusammen. | |
| Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. | |
| Der Vorstand, eine Gemeinde oder Organisation oder ein Viertel der Einzelmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen. | |
| Kompetenzen der Mitglieder- versammlung | Art. 9 |
| Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: | |
| a) Wahl des Präsidiums | |
| b) Wahl des Vorstandes | |
| c) Wahl der Kontrollstelle | |
| d) Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums | |
| e) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle | |
| f) Festlegung der Mitgliederbeiträge | |
| g) Entscheid über Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgelegt werden | |
| h) Änderung der Statuten | |
| i) Auflösung des Vereins. | |
| Stimmrecht/ Abstimmungen | Art. 10 |
| Jedes Einzelmitglied verfügt über eine Stimme. Jede Gemeinde bzw. jede Organisation verfügt über eine Stimme. | |
| Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht das Tagespräsidium oder ein Mitglied eine geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangt. Das Präsidium hat den Stichentscheid. | |
| Bei Abstimmungen gilt das Einfache Mehr, bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittels-Mehr der anwesenden Einzelmitglieder und Zweidrittels-Mehr der anwesenden Gemeinde- bzw. Organisations-Stimmen gefällt werden. | |
| Anträge an Mitglieder- versammlung | Art. 11 |
| Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind schriftlich und begründet einen Monat vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Dieser beantragt der Versammlung Zustimmung oder Ablehnung. | |
| Vorstand | Art. 12 |
| a) Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand kann den Mitgliedern für Geschäfte von besonderer Bedeutung in einer schriftlichen Urabstimmung zum Entscheid vorlegen. | |
| b) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstandes haben den Wohnsitz im Kanton Thurgau. Mindestens eines der Vorstandsmitglieder sollte ein Stadtammannamt bzw. ein Gemeindeammannamt innehaben. | |
| c) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Über die Verhandlungen führt er ein Protokoll. Das Präsidium hat den Stichentscheid. | |
| d) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. | |
| Die Kontrollstelle | Art. 13 |
| Die Kontrollstelle prüft die Vereinsrechnung nach Gesetz und anerkannten Grundsätzen. Sie setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern. Als Kontrollstelle kann auch eine juristische Person gewählt werden. | |
| Finanzen | Art. 14 |
| Der Verein finanziert sich durch: | |
| a) Mitgliederbeiträge von Einzelmitgliedern, Einzelmitgliedern im gleichen Haushalt, Gemeinden und Organisationen. | |
| b) Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern | |
| c) Spenden | |
| Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. | |
| Amtsdauer | Art. 15 |
| Die Amtsdauer für die Vorstandsmitglieder und die Kontrollstelle beträgt zwei Jahre. | |
| Vereinsjahr | Art. 16 |
| Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar. | |
| Auflösung | Art. 17 |
| Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vereinsvermögen an eine dem Schutzverband Thurgau nahestehende Organisation, die ebenfalls steuerbefreit ist. |
| Schutzverband Flugimmissionen Thurgau | ||||
| Lanzenneunforn, 11. Mai 2004 | ||||
| Der Präsident: | Die Vizepräsidentin: | |||
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| Dr. Winfried Knapp | Marianne Macchi | |||
| Historie: | ||||
| 1. Fassung 8. Juni 2001 | ||||
| 2. Fassung 29. August 2002 (Änderung Art. 14 a) | ||||
| 3. Fassung 28. Oktober 2003 (Änderung Art. 16) | ||||
| 4. Fassung 11. Mai 2004 (Änderung Art. 12 d sowie Art. 17) | ||||


